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Newsletter November 2019
DIE TREUHAND®

Newsletter November 2019

1. Neue Büroöffnungszeiten ab 1. Dezember

Aus organisatorischen Gründen ändern wir ab 1. Dezember 2019 unsere Büroöffnungszeiten und sind für Sie von

Montag – Freitag jeweils von 7.30 Uhr – 12.30 Uhr

erreichbar. Termine außerhalb der Bürozeiten sind nach Vereinbarung möglich.

 

2. Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke

Verpflichtung für Unternehmer ab 1.1.2020

Unternehmer sind ab 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung von behördlichen Schriftstücken teilzunehmen. Dafür steht die Plattform „Mein Postkorb“ im Unternehmens-serviceportal (USP) zur Verfügung.

  • Wer ist ausgenommen?
    Ausgenommen sind lediglich Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sowie jene Unternehmen, die über keinen Internetzugang oder über keine internetfähige Hardware verfügen.
  • Welche Maßnahmen sind erforderlich?
    Das Unternehmen benötigt eine Registrierung im Unternehmensserviceportal und muss dort die Anwendung „MeinPostkorb“ freischalten und eine E-Mail Adresse hinterlegen.
  • Der Unternehmer ist bereits FinanzOnline-Teilnehmer.
    Wer bereits jetzt in FinanzOnline eine E-Mail Adresse zur elektronischen Zustellung hinterlegt hat, wird automatisch in das zentrale Teilnehmerverzeichnis aufgenommen. Sofern noch nicht erfolgt, ist die Registrierung im USP vorzunehmen und zu prüfen, ob dort die E-Mail Adresse hinterlegt ist.
    Wenn nicht, kann diese ab 1.12.2019 direkt im USP, bis 30.11.2019 über FinanzOnline eingegeben werden.
  • Funktionsweise ab 1.12.2019
    Die Zustellung ALLER behördlichen Schriftstücke erfolgt ab 1.12.2019 in die gemeinsame Plattform „MeinPostkorb“. „MeinPostkorb“ dient ausschließlich zum Empfangen von Schriftstücken. Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin in FinanzOnline zugestellt und zusätzlich zur Information über „MeinPostkorb“ angezeigt.

 

3. Steuerreform und Abgabenänderungsgesetz 2020

Kurz vor den Neuwahlen wurden am 19.9.2019 noch einige Gesetzes- und Verordnungsanträge im Nationalrat beschlossen. Nachfolgend einige interessante Neuerungen für Klein- und Mittelunternehmen.

  • Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
    Die Umsatzgrenze bis zu welcher Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer (unecht) befreit sind, wurde von € 30.000,00 auf € 35.000,00 angehoben.
  • Neue Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer
    Für Unternehmer mit selbständigen Einkünften (nicht GmbH Gesellschafter Geschäftsführer) oder Einkünften aus Gewerbebetrieb, deren Umsätze max. € 35.000,00 (Nettogröße) erreichen, besteht ab 2020 die Möglichkeit, Betriebsausgaben pauschal in Abzug zu bringen:

    • Für Dienstleistungsbetriebe 20% von den Betriebseinnahmen
    • Sonst 45 % der Betriebseinnahmen
    • Zusätzlich die SV Beiträge, welche künftig direkt und automatisch an die Finanzverwaltung (ähnlich der Spenden und Kirchenbeiträge) gemeldet werden sollen

Die Verpflichtung zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei entfällt.
Diese ertragsteuerliche Pauschalierungsform ist unabhängig von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung anwendbar.

  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
    Die seit fast 40 Jahren bestehende Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter in Höhe von € 400,00 wird ab 1.1.2020 auf € 800,00 angehoben. Abnutzbare Anlagegüter bis zu einem Wert von € 800,00 können ab 2020 im Jahr der Anschaffung zur Gänze abgeschrieben werden.
  • Ermäßigter Steuersatz für E-Books, E-Papers und andere elektronische Publikationen
    Somit werden diese ab 1.1.2020 hinsichtlich des Steuersatzes mit der Lieferung physischer Druckwerke gleichgestellt. Ausgenommen sind u.a. Recherchedatenbanken oder interaktive elektronische Medien wie zum Beispiel Routenplaner.
  • Ökologisierung der KFZ Besteuerung
    AB 1.1.2020 besteht ein Vorsteuerabzug für Leistungen in Zusammenhang mit E-Krafträdern. Darunter fallen E-Mofas, E-Motorräder, Quads, Selbstbalance Roller und E-Fahrräder mit einem CO2 Emissionswert von 0 g / km.Im Bereich der Sachbezüge kommt es entsprechend zu Änderungen:

    • Befreiung für E-Fahrräder und E-Motorräder
    • Erhöhte CO2 Grenzwerte für den reduzierten Sachbezug aufgrund des geänderten Messverfahrens.
  • Entlastung geringverdienender Dienstnehmer und Pensionisten
    Die Steuerreform bringt für geringverdienende Dienstnehmer und Pensionisten eine höhere SV-Rückerstattung und eine Entlastung von der Lohnsteuer durch einen Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. eine Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages.

    • Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von € 300,00 bei einem Einkommen von maximal € 15.500,00 und Einschleifung zwischen € 15.500,00 und € 21.500,00 auf Null.
    • Erhöhung des bisherigen Pensionistenabsetzbetrages um € 200,00.

 

4. „Steuerspartipps“ zum Jahresende

Wie jedes Jahr möchten wir Ihnen mögliche Anknüpfungsbereiche für Steueroptimierungsmaß-nahmen zum Jahresende in Erinnerung rufen:

  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner – Progressionsglättung/Steuerstundung
    Da für Einnahmen-Ausgaben-Rechner prinzipiell das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt,
    besteht die Möglichkeit durch Verschieben von Einnahmen und Ausgaben ins laufende Jahr oder ins nächste Jahr den steuerlichen Gewinn zu beeinflussen und die Einkommensteuerprogression günstig zu nutzen. Zu beachten ist die 15tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende
    Einnahmen und Ausgaben (z. Bsp. Löhne, Mieten). Weiters sind Überlegungen in Zusammenhang mit der neuen Betriebsausgabenpauschalierung im nächsten Jahr anzustellen.
  • Für Bilanzierer – Gewinnrealisierung
    Die Gewinnrealisierung beim Bilanzierer erfolgt mit der Auslieferung der Erzeugnisse bzw. mit der Fertigstellung der Leistungen. Solange dies nicht erfolgt ist, werden Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate oder noch nicht abrechenbare Leistungen mit den bisher angefallenen Kosten aktiviert, erhaltene Anzahlungen dafür passiviert.
    Die Gewinnspanne verlagert sich ins neue Jahr und bringt zumindest einen Zinsgewinn durch Steuerstundung oder aber auch eine Progressionsglättung.
    Achtung: Dokumentation des Fertigstellungszeitpunktes!
  • Investitionen
    Das Vorziehen von Investitionen, welche ohnehin für Anfang 2020 geplant sind, kann sich steuerlich günstig auswirken. Dabei ist zu beachten, dass

    • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten heuer noch bis € 400,00) sofort zur Gänze abgeschrieben werden können.
    • für Investitionen über € 400,00 noch in diesem Jahr eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden kann, wenn das Wirtschaftsgut bis 31.12.2019 in Betrieb genommen wird.
    • bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften diese Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden können.
    • Zu beachten sind die Neuregelungen ab 2020: Erhöhung der GWG Grenze auf € 800,00 und Vorsteuerabzug für E-Krafträder.
  • Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Mitunternehmer
    Der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% besteht aus zwei Teilbeträgen.
    Einerseits dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 gewährt wird.
    Andererseits der investitionsbedingte Freibetrag, welcher für Gewinne über € 30.000,00 zusteht, insofern begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:

    • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (nicht PKW).
    • Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes/Betriebsstätte ab Anschaffung mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
  • Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
    Geschenke an Mitarbeiter (€ 186,00/DN/Jahr) und Betriebsveranstaltungen,
    wie z. Bsp. Weihnachtsfeier (€ 365,00/DN/Jahr) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind jedoch steuerpflichtig.
  • Beachtung der Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in Höhe von € 30.000,00 netto
    Seit 1.1.2017 bleiben bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze gewisse unecht steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Ist die Grenze gegen Jahresende nahezu ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, den Zufluss von Umsätzen auf das nächste Jahr zu verschieben, um den Kleinunternehmer-status nicht zu verlieren, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Grenze im nächsten Jahr. Einmal in fünf Jahren darf die Umsatzgrenze um bis zu 15% überschritten werden. Ein Wechsel zwischen der Besteuerung als Kleinunternehmer und einer Regelbesteuerung zieht meistens eine Vorsteuerkorrektur nach sich, deren Konsequenzen rechtzeitig und vorab gewürdigt werden müssen.
  • Grenzen für verminderte Sachbezugswert für Dienstwagen
    Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen werden mit 2% der Anschaffungskosten pro Monat (max. € 960,00) berücksichtigt. Der verminderte Sachbezugswert von 1,5% (max. € 720,00) gilt im Jahr 2019 noch für Neuanschaffungen mit einem CO2-Ausstoß von 121 g/km. Für Zulassungen bis 31.3.2020 sinkt dieser Grenzwert für Neuanschaffungen auf 118 g/km nach bisheriger Regelung. Für Erstzulassungen ab 1. April 2020 mit dem neuen – strengeren – WLTP Emissionswert beträgt der Grenzwert für den niedrigeren Sachbezug 141 g/km.
  • Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10% des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die Wahl des Zeitpunktes könnte daher eine Überlegung wert sein.
  • Arbeitnehmerveranlagung 2014 ist nur mehr bis 31.12.2019 möglich

 

5. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Seit Anfang 2019 unterscheidet man sogenannte Einzweck-Gutscheine von Mehrzweck-Gutscheinen.

Bei Einzweck-Gutscheinen liegt der Ort der Leistung und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe des Gutscheines fest und daher ist dieser Gutschein bei Ausstellung der Umsatzsteuer zu unterziehen. Beispiel: Ausgabe eines Gutscheines eines Modegeschäftes, dessen Einlösung nur in diesem Geschäft möglich ist.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen liegt entweder der Ort der Leistung und/oder die geschuldete Umsatzsteuer noch nicht fest. Daher ist erst die tatsächliche Leistungserbringung steuerbar und nicht schon die Ausgabe des Gutscheines. Beispiel: Gutschein eines Restaurants

 

6. Registrierkassen – Pflichten zum Jahresende

  • Belegausdruck- und Aufbewahrungspflicht
    Der signierte Dezember Monatsbeleg ist zugleich der Jahresbeleg, welcher bis zum 15. Februar des Folgejahres über Finanzonline geprüft werden muss.
  • Export und Sicherung des Datenerfassungsprotokolls
    Das vollständige Datenerfassungsprotokoll (DEP) ist vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern und 7 Jahre aufzubewahren.

 

7. Unser Service auf www.profund.at

Auf unserer Website können Sie immer aktuell alle wichtigen Daten und Werte in Bezug auf Dienstnehmer und alle Überweisungstermine an Finanzamt, Krankenkasse usw. finden. Es stehen Ihnen auch hilfreiche Vorlagen für 2020 zur Verfügung.