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Newsletter Dezember 2022
DIE TREUHAND®

Newsletter Dezember 2022

1. Zuschüsse für energieintensive Unternehmen

Alle Förderwerber, die sich im Zeitraum 7. bis 28.11.2022 auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH registriert haben, können eine Förderung beantragen (Antragszeiträume wurden bereits zugeteilt), wenn sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzungen

  • Energieintensives Unternehmen:
    Energie- und Strombeschaffungskosten von mindestens 3% des Produktionswertes. Der Produktionswert ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen von fertigen und unfertigen Erzeugnissen zuzüglich des Rohertrages von zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen. Basis für die Ermittlung des 3%igen Produktionswertes ist der letzte Jahresabschluss. Bei Unternehmen mit einem Umsatz < € 700.000,00 entfällt das 3% Kriterium.
  • Gewerbliche Unternehmen:
    Gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, für Unternehmen im Finanzierungs- und Versicherungswesen sowie im Immobilienbereich.
  • Geförderter Zeitraum:
    Gefördert werden Energieaufwendungen im Zeitraum zwischen 1.2. und 30.9.2022
  • 4 Förderstufen:
    1. Stufe: Gefördert werden Mehrkosten für den Verbrauch von Strom, Gas und Treibstoffen im Ausmaß von 30% unter Berücksichtigung des Verbrauchs 2022. Mindestförderhöhe von 2 T€. Dies entspricht Mehrkosten in diesem Zeitraum von mindestens € 6.666,67.
    2. Stufe: In dieser Stufe müssen sich die Arbeitspreise für Strom und Gas gegenüber dem Vorjahr verdoppelt haben. Der Treibstoffverbrauch kann in dieser Stufe nicht geltend gemacht werden.
    3. Stufe: Ein durch die Energiekosten verursachter Betriebsverlust ist notwendig.
    4. Stufe: Nur für ausgewählte Branchen
  • Umsetzung von Energiesparmaßnahmen:
    Die Förderung knüpft an Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich, welche auch schriftlich festzuhalten sind.
  • Begrenzter Fördertopf:
    Der Fördertopf ist mit 1,3 Mrd. € begrenzt.
  • Feststellungen des Steuerberaters im Zuge der Antragstellung sind notwendig.

  

2. Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Immer mehr Umsätze werden über Online-Plattformen generiert. Um eine ordnungsgemäße Versteuerung zu gewährleisten, tritt mit 1. Jänner 2023 das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Kraft. Plattformbetreiber in Österreich müssen Informationen über Verkäufer/Vermieter für den Meldezeitraum 2023 bis zum 31. Jänner 2024 an das Finanzamt Österreich übermitteln.

Meldepflichtig sind jene Plattformbetreiber, über deren Plattform bestimmte nachstehende Tätigkeiten durch Anbieter angeboten bzw. ausgeübt werden:

Tätigkeiten

  • Tätigkeiten, bei denen der Anbieter Immobilien zum Gebrauch oder zur Nutzung entgeltlich überlässt:
    Gemeint ist jegliche Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen.
  • Verkauf von körperlichen Waren gegen Vergütung:
    Wichtig dabei ist, dass der Vertrag elektronisch über die Plattform abgeschlossen wird und dass auch die Zahlungsabwicklung direkt oder zumindest indirekt über die Plattform erfolgen muss. Klassische Online Shops von Unternehmen sind daher von der Meldeverpflichtung ausgenommen.
  • Erbringung persönlicher Dienstleistungen gegen Vergütung:
    Beispiele dafür sind Fahrraddienste, Reinigungsdienste, unterrichtende Tätigkeiten, Essenslieferdienste oder handwerkliche Tätigkeiten, die über Plattformen angeboten werden.
  • Vermietung von Verkehrsmitteln gegen Vergütung:
    Zum Beispiel landwirtschaftliche Fahrzeuge, Elektroscooter oder Fahrräder.

Notwendige Informationen

Plattformbetreiber müssen daher rechtzeitig Informationen für jeden Verkäufer/Vermieter erheben:

  • Name
  • Anschrift
  • Steuernummer (falls nicht vorhanden den Geburtsort)
  • UID Nummer
  • Geburtsdatum

bei juristischen Personen (GmbHs):

  • Firmenname
  • Firmenbuchnummer

im Falle der Vermietung unbeweglichen Vermögens:

  • Anschrift der Immobilieneinheit
  • Nummer des Grundbucheintrags
  • Nachweis, dass das unbewegliche Vermögen im Eigentum des Vermieters steht

Meldepflichtige Details

Neben Informationen über den Plattformbetreiber und den oben angeführten Daten der Verkäufer/Vermieter ist die Summe der Vergütungen pro Quartal und die Anzahl der ausgeübten relevanten Tätigkeiten bzw. Anzahl der Tage, an denen vermietet wurde von Relevanz. Außerdem müssen Gebühren oder Provisionen, die pro Quartal vom Plattformbetreiber einbehalten wurden, gemeldet werden.

Die Registrierungspflicht entsteht jährlich neu. Das DPMG sieht auch Geldstrafen vor.

 

3. Maßnahmen für Arbeitgeber vor Jahresende

Wir wollen auf lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer hinweisen:

  • Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
    Geschenke an Mitarbeiter (€ 186,00/DN/Jahr) und Betriebsveranstaltungen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeier (€ 365,00/DN/Jahr) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die in den vergangenen zwei Jahren mögliche Barablöse des Freibetrages für die Weihnachtsfeier ist in diesem Jahr nicht mehr möglich.
  • Steuerfreie Teuerungsprämie bis € 2.000,00 max. € 3.000,00 bei Gruppenbildung
  • Mitarbeitergewinnbeteiligung bis max. € 3.000,00
    Wir informierten bereits per Mail über die Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung.
  • Klimaticket
    Seit 1.7.2022 ist die gänzliche oder teilweise Übernahme von Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei möglich.
  • Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu € 8,00/Arbeitstag
  • Zukunftssicherung bis € 300,00

 

4. „Steuerspartipps“ zum Jahresende

Wie jedes Jahr möchten wir Ihnen mögliche Anknüpfungsbereiche für Steueroptimierungsmaß-nahmen zum Jahresende in Erinnerung rufen:

Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner – Progressionsglättung/Steuerstundung

Da für Einnahmen-Ausgaben-Rechner prinzipiell das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt,
besteht die Möglichkeit durch Verschieben von Einnahmen und Ausgaben ins laufende Jahr oder ins nächste Jahr den steuerlichen Gewinn zu beeinflussen und die Einkommensteuerprogression günstig zu nutzen. Zu beachten ist die 15tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. Bsp. Löhne, Mieten).

Für Bilanzierer – Gewinnrealisierung

Die Gewinnrealisierung beim Bilanzierer erfolgt mit der Auslieferung der Erzeugnisse bzw. mit der Fertigstellung der Leistungen. Solange dies nicht erfolgt ist, werden Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate oder noch nicht abrechenbare Leistungen mit den bisher angefallenen Kosten aktiviert, erhaltene Anzahlungen dafür passiviert.
Die Gewinnspanne verlagert sich ins neue Jahr und bringt zumindest einen Zinsgewinn durch Steuerstundung oder aber auch eine Progressionsglättung.
Achtung: Dokumentation des Fertigstellungszeitpunktes!

Investitionen

Das Vorziehen von Investitionen, welche ohnehin für Anfang 2023 geplant sind, kann sich steuerlich günstig auswirken. Dabei ist zu beachten, dass

  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten heuer noch bis € 800,00) sofort zur Gänze abgeschrieben werden können.
  • für Investitionen über € 800,00 noch in diesem Jahr eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden kann, wenn das Wirtschaftsgut bis 31.12.2022 in Betrieb genommen wird.
  • Möglichkeit der degressiven Abschreibung bzw. beschleunigten Abschreibung bei Gebäuden
  • bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften diese Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden können.

Es ist jedoch zu beachten, dass ab dem Jahr 2023 die GWG Grenze auf € 1.000,00 erhöht wird und ein 10%iger, für ökologische Investitionen ein 15%iger Investitionsfreibetrag eingeführt wird. Es könnte also durchaus sinnvoll sein, gerade deshalb Investitionen erst im Jahr 2023 zu tätigen.

Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Mitunternehmer

Der Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 gewährt wird, wurde im Jahr 2022 auf 15% erhöht.
Der investitionsbedingte Freibetrag, welcher für Gewinne über € 30.000,00 zusteht, knüpft an die Anschaffung begünstigter Wirtschaftsgüter. Dies sind:

  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (nicht PKW).
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes/Betriebsstätte ab Anschaffung mindestens 4 Jahre gewidmet werden.

Netzkarten für Selbständige

Selbständige können seit 2022 nicht übertragbare Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50% als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10% des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die Wahl des Zeitpunktes könnte daher eine Überlegung wert sein.

Beachtung der Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in Höhe von € 35.000,00

Arbeitnehmerveranlagung 2017 ist nur mehr bis 31.12.2022 möglich

Weitere Schritte der ökosozialen Steuerreform für 2023

  • Senkung der dritten Tarifstufe der Einkommensteuer mit 1. Juli 2023 von 42% auf 40% gesenkt
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf 24% im Jahr 2023 und auf 23% im Jahr 2024.

Sonderausgaben für den Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme

Nach dem Wegfall der Sonderausgaben für Privatversicherungen und Wohnraumsanierung/-schaffung ab dem Jahr 2021, wird nun eine neue Möglichkeit ab dem Jahr 2022 geschaffen. Diese Investitionen im Privatbereich werden durch den Bund gefördert. Dementsprechend können dann im Jahr der Auszahlung dieser Bundesförderung und den vier folgenden Jahren Pauschalbeträge von € 400,00 bzw. € 800,00 als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Ähnlich den automatischen Meldungen des Kirchenbeitrages oder der Spenden, soll auch dies vollautomatisch über finanzonline erfasst werden.

 

5. Unser Service auf www.profund.at

Auf unserer Website können Sie immer aktuell alle wichtigen Daten und Werte in Bezug auf Dienstnehmer und alle Überweisungstermine an Finanzamt, Krankenkasse usw. finden.

Es stehen Ihnen auch hilfreiche Vorlagen für 2023 zur Verfügung.