Newsletter Dezember 2021
1. Covid-19-Pandemie – Verlängerung der Maßnahmen
Der neuerliche Lockdown aufgrund der 4. Corona-Welle bringt eine teilweise Wiedereinführung
bzw. Verlängerung bereits bekannter Hilfsmaßnahmen mit sich:
Ausfallsbonus III
- Zeiträume: November 2021 bis März 2022
- Vergleichszeiträume: Nov, Dez, März 2019 sowie Jan, Feb 2020
- Umsatzausfall: Nov, Dez mind. 30%, Jan-März mind. 40%
- Höhe: je nach Branche 10% – 40% vom Umsatzausfall
- Deckelung: 80.000,00 sowie eine Berücksichtigung der Kurzarbeitsbeihilfe
- Beantragung: ab 10. des Folgemonats bis zum 9. des viertfolgenden Monats
- Schadensminderung: im Rahmen einer Gesamtstrategie muss der Umsatzausfall reduziert werden
- Covid-19 Maßnahmen-Gesetze: diese müssen eingehalten werden, bei diesbezüglichen Vergehen und Verwaltungsstrafen steht der Ausfallsbonus nicht zu.
- Entnahmen/Gewinn-Ausschüttung: im Zeitraum 1.12.2021 bis 30.6.2022 müssen die Entnahmen den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst werden Gewinnausschüttungen in diesem Zeitraum sind förderschädlich.
Härtefallfonds
- Beantragung: online mittels persönlicher Handysignatur
- Antragsfrist: Anträge zwischen 1.12.2021 bis 2.5.2022
- Zeiträume: November 2021 bis März 2022
- Vergleichszeiträume: Nov, Dez, März 2019 sowie Jan, Feb 2020
- Voraussetzung: Umsatzausfall Nov, Dez mind. 30%, Jan-März mind. 40% oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden (Zusatzangaben sind notwendig)
- Höhe: € 2.000,00/Monat, mind. € 600,00; Nov, Dez. mind. € 1.100,00
- Bemessung: Nettoeinkommensausfall, Berücksichtigung v. Nebeneinkünften
- Covid-19 Maßnahmen– Gesetze: diese müssen eingehalten werden, bei diesbezüglichen Vergehen und Verwaltungsstrafen steht die Förderung nicht zu.
Verlustersatz II
Nachdem der Verlustersatz (16.9.2020 bis 30.6.2021) bereits einmal für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 verlängert wurde, erfolgt nun eine neuerliche Verlängerung für die Zeiträume Jänner bis März 2022.
Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von zumindest 40 Prozent.
Wie bereits in den Vorgängerregelungen ist auch jetzt wieder eine Beantragung in zwei Tranchen möglich, aber auch als endgültige Abrechnung in der finalen Tranche.
Verlängerte Antragsfristen für Fixkostenzuschuss 800T und Verlustersatz
Die Beantragungsfrist für den Fixkostenzuschuss 800T sowie für den Verlustersatz der Phase I 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.
2. Covid-19-Pandemie – Personalmaßnahmen
Aus Anlass des aktuellen Lockdown wurde die Kurzarbeitsrichtlinie geändert. Es wurden zusätzliche Förderungen für Saisonbetriebe und für Langzeit-Kurzarbeitende eingeführt. Außerdem gibt es wieder eine Alternative für die entfallenden Betriebsveranstaltungen.:
Starthilfe für Saisonbetriebe
Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden ersten Monats vor Beginn der KUA wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen mit den nachstehenden wichtigsten Eckpunkten:
- Die Regelung zielt darauf ab, Saisonbetriebe von Lohnkosten für ihre Saisonkräfte solange zu entlasten, bis die geförderten Mitarbeiter*innen in die Kurzarbeit übernommen werden können oder der Nachfrageausfall aufgrund der Lockdown Verordnung vorüber ist.
- Förderbare Arbeitgeber: Saisonbetriebe, die vom Lockdown unmittelbar betroffen sind und in der Beilage der Richtlinie genannt sind (entspricht der Beilage in der Kurzarbeit).
- Saisonbetrieb: mehr als 3 Monate im Jahr geschlossen oder Schwankungen des Beschäftigtenstandes mit Abweichungen in mindestens 3 Monaten um ein Drittel nach oben oder unten.
- Förderbare Zielgruppe: alle in Österreich mit Wohnsitz gemeldeten Arbeitnehmer mit Beginn eines vollversicherten (über Geringfügigkeitsgrenze) und legalen (ausländer- und fremdenrechtliche Berechtigungen) Dienstverhältnisses zwischen dem 3.11.2021 und 12.12.2021 in einem Saisonbetrieb. Keine Arbeitslosenmeldung erforderlich.
- Befristete Dienstverhältnisse sind förderbar, wenn die Befristung einen Kalendermonat umfasst.
- Nicht förderbar: Familienangehörige im weiteren Sinn (Ehepartner, Lebensgefährten, Partner ebenso wie etwa Schwager und Schwägerin).
- Nicht förderbar: Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25.11.2021 gelöst wurde.
- Gefördert werden 65% der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, ohne Überstunden, +50% Lohnnebenkosten).
Die Genehmigung der Förderung durch die europäische Kommission ist ausständig ebenso wie die rechtliche Grundlage zur Finanzierung der Beihilfe. Eine Antragstellung wird vorbehaltlich der Genehmigung der EK und der geschaffenen rechtlichen Basis voraussichtlich ab 10.1.2022 über das eAMS-Konto möglich sein.
Kurzarbeit Phase V
Aus Anlass des aktuellen Lockdown wurde die Kurzarbeitsrichtlinie geändert. Folgende Erleichterungen treten in Kraft:
- Rückwirkende Beantragung innerhalb von vier Wochen, wenn die Kurzarbeit während des Lockdown (ab 22.11.2021) beginnt.
- Keine verpflichtende AMS Beratung, wenn der Beginn vor dem 31. Jänner 2022 liegt.
- Vereinfachtes Zustimmungsverfahren für Kurzarbeit bis 31. März 2022
- Erhöhte Beihilfe (100%) für besonders betroffene Betriebe, die entweder vom Betretungsverbot betroffen sind, oder einen Umsatzausfall von mindestens 50 Prozent erleiden.
- Trinkgeldersatzregelung ab Dezember 2021
Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Die Sozialpartner mit der Bundesregierung am 25.11.2021 auf den sogenannten Langzeit-KUA-Bonus geeinigt, wonach die Arbeitnehmer, die vom 1.10.2020 bis 31.10.2021 mindestens 10 Monate und darüber hinaus auch im November 2021 in KUA waren, eine Einmalzahlung in der Höhe von 500 Euro erhalten.
- Die Auszahlung soll über die Buchhaltungsagentur des Bundes erfolgen und nicht über die Lohnverrechnung.
- Die diesbezügliche gesetzliche Grundlage ist in Vorbereitung
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter (€ 186,00/DN/Jahr) und Betriebsveranstaltungen, wie zum Beispiel Weihnachtsfeier (€ 365,00/DN/Jahr) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Barablöse ist normalerweise nicht steuer- und SV-frei. Aber wie im Vorjahr kann der Betrag von € 365,00 dem Mitarbeiter ausnahmsweise auch als Gutschein zukommen, wenn aufgrund der derzeitigen Corona-Situation keine Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung abgehalten wird.
3. Tiroler Corona Beratungsförderung – auch für 2021
Die Tiroler Beratungsförderung wurde auch auf Corona Beratungen ausgeweitet. Maximal förderbare Stundenanzahl sind 12 Stunden mit einem Stundensatz von € 90,00 mit 50% (Maximalbetrag daher € 540,00).
Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie unter:
Schritte zur Antragstellung
- Förderantrag stellen – für 2021 bis spätestens 31.12.2021
Laut Auskunft der Wirtschaftskammer ist es notwendig, dass Sie sich für das „Projekt“ Corona Beratung registrieren bzw. dieses beantragen. Es gibt dazu ein spezielles Antragsformular mit bereits vorgedrucktem Beratungsschwerpunkt und Inhalt der Beratungsleistungen. - Abrechnen gegenüber der WKO soll man nur einmal!
Mit dieser Honorarnote sind bis Anfang Dezember alle Corona Beratungen abgerechnet. Wer bereits 12 Stunden erreicht hat, kann natürlich sofort abrechnen. Prinzipiell kann die Abrechnung auch noch im neuen Jahr erfolgen, nicht jedoch die Antragstellung. - Es müssen die Honorarnoten, Stundennachweise und Zahlungsbelege übermittelt werden.
Wir legen Stundennachweise bei. Bitte diese unbedingt aufbewahren, da sie für die Abrechnung notwendig sind. Ebenso die Zahlungsbestätigungen bereithalten.
4. „Steuerspartipps“ zum Jahresende
Wie jedes Jahr möchten wir Ihnen mögliche Anknüpfungsbereiche für Steueroptimierungsmaß-nahmen zum Jahresende in Erinnerung rufen:
Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner – Progressionsglättung/Steuerstundung
Da für Einnahmen-Ausgaben-Rechner prinzipiell das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt,
besteht die Möglichkeit durch Verschieben von Einnahmen und Ausgaben ins laufende Jahr oder ins nächste Jahr den steuerlichen Gewinn zu beeinflussen und die Einkommensteuerprogression günstig zu nutzen. Zu beachten ist die 15tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. Bsp. Löhne, Mieten).
Für Bilanzierer – Gewinnrealisierung
Die Gewinnrealisierung beim Bilanzierer erfolgt mit der Auslieferung der Erzeugnisse bzw. mit der Fertigstellung der Leistungen. Solange dies nicht erfolgt ist, werden Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate oder noch nicht abrechenbare Leistungen mit den bisher angefallenen Kosten aktiviert, erhaltene Anzahlungen dafür passiviert.
Die Gewinnspanne verlagert sich ins neue Jahr und bringt zumindest einen Zinsgewinn durch Steuerstundung oder aber auch eine Progressionsglättung.
Achtung: Dokumentation des Fertigstellungszeitpunktes!
Investitionen
Das Vorziehen von Investitionen, welche ohnehin für Anfang 2022 geplant sind,
kann sich steuerlich günstig auswirken. Dabei ist zu beachten, dass
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten heuer noch bis € 800,00) sofort zur Gänze abgeschrieben werden können.
- für Investitionen über € 800,00 noch in diesem Jahr eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden kann, wenn das Wirtschaftsgut bis 31.12.2021 in Betrieb genommen wird.
- bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften diese Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden können.
- Neuregelungen der ökosozialen Steuerreform wirken hinsichtlich der Investitionen erst ab dem Jahr 2023: Erhöhung der GWG Grenze auf € 1.000,00; Einführung des Investitionsfreibetrages.
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
Geschenke an Mitarbeiter (€ 186,00/DN/Jahr) und Betriebsveranstaltungen,
wie z. Bsp. Weihnachtsfeier (€ 365,00/DN/Jahr) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Barablöse ist normalerweise nicht steuer- und SV-frei. Aber wie im Vorjahr kann der Betrag von € 365,00 dem Mitarbeiter ausnahmsweise auch als Gutschein zukommen, wenn aufgrund der derzeitigen Corona-Situation keine Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung abgehalten wird.
Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Mitunternehmer
Der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% besteht aus zwei Teilbeträgen.
Einerseits dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 gewährt wird.
Dieser Anteil erhöht sich im Jahr 2022 auf 15%.
Andererseits der investitionsbedingte Freibetrag, welcher für Gewinne über € 30.000,00 zusteht, insofern begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (nicht PKW).
- Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes/Betriebsstätte ab Anschaffung mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10% des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die Wahl des Zeitpunktes könnte daher eine Überlegung wert sein.
Beachtung der Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in Höhe von € 35.000,00 netto
Arbeitnehmerveranlagung 2016 ist nur mehr bis 31.12.2021 möglich
5. Ökosoziale Steuerreform
Am 3. Oktober 2021 hat die Bundesregierung die Eckpunkte der ökosozialen Steuerreform vorgestellt. Seit 8. November 2021 befindet sich der Gesetzesentwurf in Begutachtung. Mit dieser Steuerreform soll die Steuer- und Abgabenquote in Richtung 40 Prozent gesenkt werden und ab 1. Jänner 2022 schrittweise in Kraft treten. Hier die wichtigsten steuerlichen Änderungen und deren Inkrafttreten:
Senkung der Einkommensteuer
Mit 1. Juli 2022 wird die zweite Tarifstufe von 35% auf 30% reduziert,
mit 1. Juli 2023 dann die dritte Tarifstufe von 42% auf 40%. Umgesetzt wird dies in den Jahren 2022 und 2023 jeweils mit einem Mischsatz in Höhe von 32,5% bzw. 41%.
Senkung der Körperschaftsteuer
Reduzierung des derzeit gültigen Körperschaftsteuersatz von 25% auf 24% im Jahr 2023 und auf 23% im Jahr 2024.
Erhöhung des Gewinnfreibetrages
Der Grundfreibetrag für einen Gewinn bis zu € 30.000,00 wird ab der Veranlagung 2022 von 13% auf 15% erhöht. Anstelle der bisher € 3.900,00 sind also künftig maximal € 4.500,00 steuerfrei möglich. Darüber hinaus müssen weiterhin Investitionen ausgeführt werden, wofür der 13% investitionsbedingte Gewinnfreibetrag möglich ist.
Erhöhung der Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter
Die Grenze für die Sofortabschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird für Investitionen ab dem 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 angehoben.
Wiedereinführung eines Investitionsfreibetrages
Dieses Instrument der Wirtschaftsförderung im Sinne von Investitionsanreizen gab es schon vor Jahren in unserem Steuersystem. Nun soll für neue Investitionen in abnutzbares Anlagevermögen ab 1.1.2023 ein modernisierter Investitionsfreibetrag eingeführt werden. Das bedeutet eine zusätzliche Betriebsausgabe in Höhe von 10% der Anschaffungskosten. Für bestimmte Investitionen im Bereich der Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science (ähnlich den Kriterien der bereits wieder ausgelaufenen Investitionsprämie über das Austria Wirtschaftsservice) erhöht sich der Prozentsatz auf 15%. Dazu wird es eine Deckelung der Anschaffungskosten, eine Mindestbehaltedauer, Inlandsbezug und auch ein paar Ausnahmen geben. Die endgültige Gesetzwerdung ist abzuwarten.
Steuerbefreiung von Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer
Pro Arbeitnehmer und Jahr soll eine Gewinnbeteiligung in Höhe von € 3.000,00 ab dem Kalenderjahr 2022 steuerfrei möglich sein. Dem Grunde nach muss diese Gewinnbeteiligung dann Arbeitnehmern einer bestimmten Gruppe gleichberechtigt zukommen. Da dies vom Gewinn des Arbeitgebers abhängt, ist noch abzuwarten, wie die genaue Umsetzung geregelt wird. Nach derzeitigen Absichten ist allerdings keine Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten vorgesehen.
Erhöhung des Familienbonus
Ab Juli 2022 wird der Familienbonus für Kinder bis 18 Jahre von € 1.500,00 auf € 2.000,00 angehoben (pro Monat also von € 125,00 auf € 166,68) und für Kinder über 18 Jahre von € 500,00 auf € 650,00 (pro Monat von € 41,68 auf € 54,18).
Sonderausgaben für den Umstieg von fossilen Brennstoffen auf klimafreundliche Systeme
Nach dem Wegfall der Sonderausgaben für Privatversicherungen und Wohnraumsanierung/-schaffung ab dem Jahr 2021, wird nun eine neue Möglichkeit ab dem Jahr 2022 geschaffen. Diese Investitionen im Privatbereich werden durch den Bund gefördert. Dementsprechend können dann im Jahr der Auszahlung dieser Bundesförderung und den vier folgenden Jahren Pauschalbeträge von € 400,00 bzw. € 800,00 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ähnlich den automatischen Meldungen des Kirchenbeitrages oder der Spenden, soll auch dies vollautomatisch über finanzonline erfasst werden.
Neuregelung der Besteuerung von Kryptowährungen
Die Besteuerung sowohl laufender Erträge von Kryptowährungen als auch realisierter Wertsteigerungen wird der Systematik der Besteuerung von Kapitalvermögen angepasst.
Wichtig ist dabei, dass sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschafften Kryptowährungen (bekanntestes Beispiel ist Bitcoin) nicht mehr den Tatbestand der Spekulationseinkünfte erfüllen und damit bei Veräußerung nach einem Jahr nicht mehr steuerfrei sind.
6. Unser Service auf www.profund.at
Auf unserer Website können Sie immer aktuell alle wichtigen Daten und Werte in Bezug auf Dienstnehmer und alle Überweisungstermine an Finanzamt, Krankenkasse usw. finden.
Es stehen Ihnen auch hilfreiche Vorlagen für 2022 zur Verfügung.