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Newsletter Dezember 2018
DIE TREUHAND®

Newsletter Dezember 2018

1. Verstärkung unseres Profund Teams

Unsere langjährige Mitarbeiterin, Stephanie Berger, hat ihre Mutterschutzzeit angetreten. Wir wünschen ihr alles Gute und Liebe für ihr Familienglück.

Aus diesem Anlass dürfen wir Ihnen unsere beiden neuen Mitarbeiterinnen vorstellen:

Manuela Sieberer

Kundenbetreuerin Buchhaltung,
Bilanzierung

Tel: +43/5356/66177-78
Email:

Kerstin Friedl

Kundenbetreuerin Buchhaltung,
Personalverrechnung, Empfang

Tel: +43/5356/66177-73
Email:

2. „Steuerspartipps“ zum Jahresende

  • Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner – Progressionsglättung/Steuerstundung
    Da für Einnahmen-Ausgaben-Rechner prinzipiell das Zufluss-Abfluss-Prinzip gilt,
    besteht die Möglichkeit durch Verschieben von Einnahmen und Ausgaben ins laufende Jahr oder ins nächste Jahr den steuerlichen Gewinn zu beeinflussen und die Einkommensteuerprogression günstig zu nutzen. Zu beachten ist die 15tägige Zurechnungsfrist für regelmäßig wiederkehrendeEinnahmen und Ausgaben (z. Bsp. Löhne, Mieten)!
  • Für Bilanzierer – Gewinnrealisierung
    Die Gewinnrealisierung beim Bilanzierer erfolgt mit der Auslieferung der Erzeugnisse bzw. mit der Fertigstellung der Leistungen. Solange dies nicht erfolgt ist, werden Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate oder noch nicht abrechenbare Leistungen mit den bisher angefallenen Kosten aktiviert, erhaltene Anzahlungen dafür passiviert.
    Die Gewinnspanne verlagert sich ins neue Jahr und bringt zumindest einen Zinsgewinn durch Steuerstundung oder aber auch eine Progressionsglättung.
    Achtung: Dokumentation des Fertigstellungszeitpunktes!
  • Investitionen
    Das Vorziehen von Investitionen, welche ohnehin für Anfang 2019 geplant sind, kann sich steuerlich günstig auswirken. Dabei ist zu beachten, dass

    • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis € 400,00) sofort zur Gänze abgeschrieben werden können.
    • für Investitionen über € 400,00 noch in diesem Jahr eine Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden kann, wenn das Wirtschaftsgut bis 31.12.2018 in Betrieb genommen wird.
    • bei Einzelunternehmern und Mitunternehmerschaften diese Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen für die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen werden können.
  • Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Mitunternehmer
    Der Gewinnfreibetrag in Höhe von 13% besteht aus zwei Teilbeträgen.
    Einerseits dem Grundfreibetrag, welcher bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 gewährt wird.
    Andererseits der investitionsbedingte Freibetrag, welcher für Gewinne über € 30.000,00 zusteht, insofern begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden. Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:

    • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren (nicht PKW).
    • Bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes/Betriebsstätte ab Anschaffung mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
  • Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter
    Geschenke an Mitarbeiter (€ 186,00/DN/Jahr) und Betriebsveranstaltungen, wie z. Bsp. Weihnachtsfeier (€ 365,00/DN/Jahr) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind jedoch steuerpflichtig.
  • Beachtung der Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer in Höhe von € 30.000,00 netto
    Seit 1.1.2017 bleiben bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze gewisse unecht steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Ist die Grenze gegen Jahresende nahezu ausgeschöpft, kann es sinnvoll sein, den Zufluss von Umsätzen auf das nächste Jahr zu verschieben, um den Kleinunternehmer-status nicht zu verlieren. Einmal in fünf Jahren darf die Umsatzgrenze um bis zu 15% überschritten werden. Ein Wechsel zwischen der Besteuerung als Kleinunternehmer und einer Regelbesteuerung zieht meistens eine Vorsteuerkorrektur nach sich, deren Konsequenzen rechtzeitig und vorab gewürdigt werden müssen.
  • Grenzen für verminderte Sachbezugswert für Dienstwagen
    Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen werden mit 2% der Anschaffungskosten pro Monat (max. € 960,00) berücksichtigt. Der verminderte Sachbezugswert von 1,5% (max. € 720,00) gilt im Jahr 2018 noch für Neuanschaffungen mit einem CO2-Ausstoß von 124 g/km. Im Jahr 2019 sinkt dieser Grenzwert für Neuanschaffungen auf 121 g/km.
  • Spenden
    Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10% des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die Wahl des Zeitpunktes könnte daher eine Überlegung wert sein.
  • Arbeitnehmerveranlagung 2013 ist nur mehr bis 31.12.2018 möglich

 

3. 10 % Umsatzsteuer für Beherbergung und Nebenleistungen

Mit Wirkung 1. November 2018 wurde die Umsatzsteuer für Beherbergungsumsätze und Nebenleistungen auf 10 Prozent gesenkt.

  • Welche Leistungen sind betroffen?
    • Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, wenn der Preis im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
    • Die Nutzungsüberlassung von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
  • Was sind im Preis inbegriffene Nebenleistungen?
    Demonstrative Aufzählung:

    • Ortsübliches Frühstück
    • Beleuchtung und Beheizung
    • Vermietung von Parkplätzen, Garagenplätzen, Hotelsafes
    • Begrüßungstrunk und Tischgetränke von untergeordnetem Wert (Einkaufswert < 5% d. Pauschalpreises)
    • Überlassung von Wäsche (z.Bsp. Bademäntel)
    • Verleih von Sportgeräten, Zurverfügungstellung von Sportplätzen
    • Zurverfügungstellung von Sauna, Solarium, Fitnessräume und Schwimmbad
  • Wann hat eine Aufteilung des Pauschalentgeltes zu erfolgen?
    Eine Aufteilung des Pauschalentgeltes hat nur mehr in folgenden Fällen zu erfolgen:

    • Getränke mit Einkaufswert > 5% des Pauschalangebotes
    • Ungewöhnlich hochwertige Zusatzleistungen, die wahlweise auch als Einzelleistungen gebucht werden könnten (Massagen, Beautybehandlungen,..)
    • Sporttrainingswochen, wenn neben der Zurverfügungstellung von Sportplätzen umfangreiche weitere Leistungen, wie zum Beispiel täglicher Golfunterricht, enthalten sind.

Diese Zusatzleistungen sind dann mit 20 Prozent zu besteuern. Die Ortstaxe ist weiterhin als Durchlaufposten ohne Umsatzsteuer auszuweisen.

 

4. Registrierkassen – Pflichten zum Jahresende

  • Belegausdruck- und Aufbewahrungspflicht
    Der signierte Dezember Monatsbeleg ist zugleich der Jahresbeleg, welcher bis zum 15. Februar des Folgejahres über Finanzonline geprüft werden muss.
  • Export und Sicherung des Datenerfassungsprotokolls
    Das vollständige Datenerfassungsprotokoll (DEP) ist vierteljährlich auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu sichern und 7 Jahre aufzubewahren.

 

5. Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag der Ihre Steuerlast direkt reduziert und zwar bis zu € 1.500,00 pro Jahr und Kind, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer. Auch wenn im Gegenzug der Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr wegfallen, handelt es sich beim Familienbonus Plus um eine der größten Entlastungsmaßnahmen für Familien der letzten Jahre.

  • Voraussetzungen und Höhe
    Anspruch auf den Familienbonus hat man für jene Monate, für welche Familienbeihilfe bezogen wird. Bis zum 18. Geburtstag stehen € 125,00/Monat (€ 1.500,00/Jahr) zu. Nach Ablauf des Monats, in den der 18. Geburtstag fällt, stehen € 41,68/Monat (€ 500,16/Jahr) so lange zu, so lange für das Kind Familienbeihilfe gewährt wird.Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen sogenannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. € 250,00 pro Kind und Jahr.
  • Aufteilungsvarianten
    Den Familienbonus Plus können der Familienbeihilfenberechtigte und/oder dessen (Ehe)Partner wie folgt beziehen:

    • Einer der beiden 100% und der andere Nichts oder
    • beide jeweils 50%

Es ist kein unterjähriger Wechsel der Aufteilungsvariante möglich. Sie können aber pro Kind frei wählen. Da eine Einkommensteuer unter Null nicht möglich ist, ist die Wahl der Aufteilungsvariante von Bedeutung.

  • Geltendmachung
    Der Familienbonus kann entweder mit der jährlichen Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung oder bei nicht selbständig Erwerbstätigen über die laufende Lohnverrechnung beantragt werden. Dazu ist das Formular E30 beim Arbeitgeber abzugeben. http://www.profund.at/service/downloads

 

6. Personalverrechnung Mindestangabenmeldung

Ab 2019 gibt es eine neue Faxvorlage für die Mindestangabenmeldung von Dienstnehmern, die sogenannte Vor-Ort-Anmeldung. Bitte dies unbedingt beachten. Die Vorlage finden Sie unter http://www.profund.at/service/downloads

 

7. Unser Service auf www.profund.at

Auf unserer Website können Sie immer aktuell alle wichtigen Daten und Werte in Bezug auf Dienstnehmer und alle Überweisungstermine an Finanzamt, Krankenkasse usw. finden. Es stehen Ihnen auch hilfreiche Vorlagen für 2019 zur Verfügung.