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Daten & Werte
DIE TREUHAND®

Daten & Werte

Kilometergeld (PKW):

Pro Kilometer 0,42€

Tagesgeld – Inland:

Pro ganzen Tag 26,40€
Pro Stunde 2,20€ (Mindestens 3 Stunden notwendig)

Nächtigungsgeld – Inland:

Pro Nacht 15,00€

Bemessungsgrundlage gewerbliche Sozialversicherung monatlich:

mindestens € 500,91 (2022 = € 485,85)
höchste € 6.825,00 (2022 = € 6.615,00)

Höchstbemessungsgrundlage Sozialversicherung Dienstnehmer:

Täglich € 195,00 (2022 = € 189,00)
Monatlich € 5.850,00 (2022 = € 5.670,00)
Jährlich € 11.700,00 (2022 = € 11.340,00)

Geringfügigkeitsgrenze:

Monatlich € 500,91 (2022 = € 485,85)

Selbstversicherung bei Geringfügigkeit:

Monatsbeitrag noch ausständig (2022 = € 68,59)
Erläuterung

Warum müssen sich Dienstnehmer bei Geringfügigkeit selbst versichern?
(Information für Dienstnehmer!)
Bei dieser Art von Beschäftigung ist man vom Dienstgeber nur unfallversichert, allerdings nicht kranken- und pensionsversichert.
Es gibt drei Arten wann man die Selbstversicherung bezahlen kann bzw. muss:

1. Eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen die insgesamt den Betrag von € 446,81 (2019) im Monat nicht übersteigen:
Voraussetzung für die Selbstversicherung ist, dass Sie keine der folgenden Bezüge erhalten: Eigenpension, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe.
In diesem Fall kann man bei der Gebietskrankenkasse einen Antrag auf Selbstversicherung stellen und die Versicherung selbst bezahlen.
Dadurch hat man Anspruch auf Ärztliche Hilfe, Heilmittel, Krankenhausaufenthalte, Kranken- und Wochengeld.

2. Zwei oder mehrere geringfügige Beschäftigungen die insgesamt den Betrag von € 446,81 (2019) im Monat übersteigen:
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, von Ihrem gesamten Entgelt Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten und haben auch alle Ansprüche.

3. Eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen neben einer bereits bestehenden vollversicherten Tätigkeit:
Hierbei sind Ihre geringfügigen Entgelte beitragspflichtig. Sie haben Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, dass Sie bereits vollversichert sind.

Beitragszahlung:
Die Höhe der Beitragszahlung ist vom gesamten geringfügigen Entgelt abhängig und beträgt pauschal 14,12%.
Der Beitrag wird jährlich von der GKK vorgeschrieben, allerdings kann man auch ein Ansuchen auf monatliche Beitragszahlungen stellen.

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte
(Information für Dienstgeber!)
Dienstgeber deren monatliche Entgeltsumme an alle von ihnen geringfügig Beschäftigten den 1 ½ fachen Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von € 670,22 (2019) übersteigt, müssen außer dem Unfallversicherungsbeitrag von 1,2% auch eine pauschalierte Dienstgeberabgabe von 16,4% entrichten, insgesamt somit 17,6%.

Beitragsgrundlage ist die Summe der Entgelte, die im Kalendermonat an geringfügig beschäftigte Personen auszuzahlen ist.
Beitragszeitraum für die Dienstgeberabgabe ist das Kalenderjahr, so dass diese Beiträge erst mit Ablauf des Kalenderjahres fällig sind und bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres bei der Krankenkasse eingelangt sein müssen.

 

Was ist eine fallweise Beschäftigung

Personen, die in absolut unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden.
Eine vorläufige Mindestanmeldung (Avisomeldung) erfolgt im Vorhinein für jeden Arbeitstag. Bis zum 5. des Folgemonats – wird der Dienstnehmer kombiniert an- und abgemeldet, für die Tage, die er beschäftigt war.
Ein fallweise beschäftigter Dienstnehmer hat die gleichen Ansprüche (Zulagen, Sonderzahlung, Urlaub) wie ein normaler Dienstnehmer.

Pendlerpauschale:

Wohnung – Arbeitsstätte Kleine Pendlerpauschale monatlich
Mindestens 20 km 58,00€
Mehr als 40 km 113,00€
Mehr als 60 km 168,00€
Wohnung – Arbeitsstätte Große Pendlerpauschale monatlich
Mindestens 2 km 31,00€
Mehr als 20 km 123,00€
Mehr als 40 km 214,00€
Mehr als 60 km 306,00€

Pendlereuro: 2,00€ pro km der einfachen Fahrtstrecke Wohnung – Arbeitsstätte (jährlich)
Aliquotierung: Rücklegung der Strecke Wohnung – Arbeitsstätte innerhalb des Kalendermonats an 4-7 Tagen = 1/3; an 8-10 Tagen = 2/3; an mindestens 11 Tagen = voller Wert.

Urlaubsanspruch

Bis Vollendung 25. Dienstjahr 5 Wochen Anspruch
Ab Beginn 26. Dienstjahr 6 Wochen Anspruch
(Gesetzlich erst Anspruch ab 7. Beschäftigungsmonat, kann aber auch entfallen.)

Gesetzliche Kündigungsfristen:

( ACHTUNG: Alle Angaben und Zeiten können variieren laut Kollektivvertrag/Betriebsvereinbarung/Dienstzettel! )

  • Kündigung Dienstgeber – Angestellter & Arbeiter:
    Kündigungstermin:

    Ablauf des Kalendervierteljahres oder wahlweise zum 15. Oder letzten des Monats.

    Kündigungsfristen:

    Dienstjahre Frist
    1. – 2. 6 Wochen
    3. – 5. 2 Monate
    6. – 15. 3 Monate
    16. – 25. 4 Monate
    Ab 26. 5 Monate
  • Kündigung Dienstnehmer – Angestellter & Arbeiter:
    Kündigungstermin:
    Ablauf des Kalendermonats.
    Kündigungsfristen:
    Ein Monat oder wahlweise Ausdehnung bis zu einem halben Jahr.
    Die Dienstgeberfrist darf nicht kürzer sein als die Dienstnehmerfrist.
  • Bei Vorübergehenden Dienstverhältnissen während des 1. Monats ist von beiden 1 Woche Kündigungsfrist einzuhalten.
  • Durch Kollektivvertrag können für Branchen in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.

 

Krankenstandsansprüche

Einheitliche Entgeltfortzahlung für Arbeiter und Angestellte seit 1.7.2018:

Dienstjahre Anspruch bei
Krankheit
Anspruch bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit
0. – 1. 6 Wochen voll + 4 Wochen halb 8 Wochen
2. – 15. 8 Wochen voll + 4 Wochen halb 8 Wochen
16. – 25. 10 Wochen voll + 4 Wochen halb 10 Wochen
ab 26. 12 Wochen voll + 4 Wochen halb 10 Wochen

Bei wiederholter Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) innerhalb eines Arbeitsjahres besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 8 Abs 1 AngG nicht ausgeschöpft ist, dh bei wiederholtem Krankenstand innerhalb eines Arbeitsjahres kommt es zu einer Zusammenrechnung der Anspruchszeiten.
Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht ein neuer Fortzahlungsanspruch.

Krankheit oder Freizeitunfall
(pro Arbeitsjahr)
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
(pro Anlassfall)
8 Wochen voll + 4 Wochen Teilentgelt 8 Wochen voll + 4 Wochen Teilentgelt
Nach Ausschöpfung im selben Arbeitsjahr bei jeder neuerlicher Arbeitsverhinderung:
3 Tage voll + 6 Wochen Teilentgelt

Teilentgelt: Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und GKK-Krankengeld